Der Gutachter sagt: sechs Wochen.
Der Trocknungsbetrieb steht schon in der Praxis. Der Schaden ist gemeldet, der Versicherer regelt die Reparatur. Alles ordentlich. Nur behandeln können Sie in diesen sechs Wochen halt nicht.
Und das ist der Moment, in dem sich zeigt, ob Ihr Vertrag den zweiten Teil des Schadens abdeckt: nicht das, was kaputt ist – sondern das, was trotzdem läuft.
Was während der Unterbrechung zählt.
Miete und Nebenkosten – Laufen weiter, egal ob behandelt wird oder nicht.
Gehälter und Sozialabgaben – Ihr Team steht bereit – oder sucht sich in der Zwischenzeit etwas Neues, wenn Sie es nicht halten können.
Kredit und Leasing – Behandlungsstuhl, DVT, Praxis-Investition. Die Raten warten nicht auf die Wiedereröffnung.
Entgangener Gewinn – Nicht nur Kosten laufen weiter – Einnahmen fallen komplett aus. Genau das schließt der Unterbrechungsschutz mit ein.
Der wichtige Unterschied zum Praxisausfall.
Die Praxisunterbrechungsversicherung ist ein Baustein zur Sachversicherung: Sie greift bei Sachschäden am Objekt (Feuer, Wasser, Sturm, Einbruch). Fällt die Praxis aus, zahlt sie.
Der Praxisausfall ist etwas anderes: Er greift, wenn Sie ausfallen (Krankheit, Unfall). Beide Bausteine ergänzen sich – der eine ohne den anderen lässt eine wesentliche Lücke offen.
Wie wir das angehen.
Wir rechnen mit Ihnen aus, was in einer typischen Unterbrechungssituation an Fixkosten und entgangenem Gewinn zusammenkommt – realistisch, nicht pauschal. Wir prüfen, wie lange Ihre Haftungsdauer sein sollte (12, 18 oder 24 Monate). Und wir sorgen dafür, dass der Baustein in Ihre bestehende Sachversicherung integriert wird, ohne dass Sie doppelt zahlen.